Urteil zu Negativzinsen: Nur bei Neukunden erlaubt

Zinsen gibt es in Deutschland schon lange keine mehr. Im Gegenteil: Das Damoklesschwert Negativzinsen schwebt über dem deutschen Sparer. Erlaubt sind diese aber nur bei Neukunden, sagt das Landgericht Tübingen.

Wichtiges Urteil für Sparer zum Thema Minuszinsen. Diese sind dem Landgericht Tübingen zufolge nicht rechtens – zumindest nicht bei Bestandskunden. Damit folgen die Tübinger Richter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die zog gegen die Volksbank Reutlingen vor Gericht. Von heute auf morgen forderte die Bank von ihren Kleinanlegern Negativzinsen. Laut Internet sollten auf Tagesgeld ab 10.000 Euro bzw. auf Termin- und Festgeld ab 250.000 Euro Einlage 0,5 Prozent Zinsen fällig werden. Und zwar Minuszinsen. Noch dreister wollte die Bank beim Girokonto kassieren. Bei diesem sollte der Negativzins ab dem ersten Euro gelten. Girokontoinhaber hätten also – wenn nicht im Dispo – generell Negativzinsen zahlen müssen.

Die Verbraucherzentrale BW mahnte die Bank daher wegen diverser Klauseln ab. Die Volksbank Reutlingen strich daraufhin die Negativzinsen. Eine Unterlassungserklärung, auch künftig auf Minuszinsen zu verzichten, ignorierte die Bank jedoch. Also klagte die Verbraucherzentrale vor dem LG Tübingen auf Unterlassung (Az.: 4 O 187/17). Im Fokus laut Sprecher Niels Nauhauser stand dabei vor allem die Frage,

„ob Negativzinsen für Geldanlagen über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam eingeführt werden können.“

LG Tübingen untersagt Negativzinsen für Altkunden

Nach dem Urteil des LG Tübingen heißt die Antwort Nein. Vorläufig. Denn das Urteil wird erst am 26. Januar 2018 verkündet. Das LG Tübingen scheint jedenfalls dem Verbraucherschutz zu folgen. Dieser sieht laut BGB §488 allein Schuldner – also Darlehensnehmer – in der Pflicht der Zinszahlung. Nicht aber Sparer. Entsprechend sei es nicht zulässig, Minuszinsen zu erheben. Eine Klausel in den AGB ändere daran nichts. Dieser Sicht folgt das LG Tübingen. Wenn auch nur teilweise, bei Altverträgen. Ein Fragezeichen steht hinter Neuverträgen. Denn hier könnten Negativzinsen sehr wohl möglich sein. Altkunden dagegen sind erst einmal sicher. Ohne Weiteres dürfen Banken keine Minuszinsen auf Giro- sowie andere Konten berechnen.

Doch woher kommt überhaupt das Schreckgespenst Minuszins? Schuld daran ist die EZB mit ihrer extrem laschen Geldpolitik. Seit dem Sommer 2014 fordert die Europäische Zentralbank Strafzinsen, wenn Banken bei ihr Geld lagern. Also Negativzinsen. Damit will EZB-Chef Mario Draghi die Banken zwingen, Geld in den Markt zu pumpen. In Form von Krediten und Darlehen. Das soll die Wirtschaft ankurbeln. Funktioniert aber nicht, weil der Markt gesättigt ist.

Im Gegenteil: Der Dumme ist der kleine Sparer. Denn Zinsen gibt es für diesen schon lange keine mehr. Selbst Tagesgeld oder Festgeld bringen kaum noch Erträge. Das Girokonto sowieso nicht. Die ersten Banken zogen zudem prompt mit der EZB mit. Die Skatbank verlangt schon seit 2014 einen Negativzins. Zuerst 0,25 Prozent, mittlerweile sogar 0,4 Prozent. Wenn auch nur auf Tagesgeld ab 500.000 Euro Einlage. Andere Banken folgten, verschonten jedoch Kleinanleger. Bisher. Das Urteil der Tübinger Richter dürfte daher richtungsweisend sein.

Negativzinsen: Fazit des Tübinger Urteils

Im Fazit darf die Bank Negativzinsen nur bei Neukunden bzw. neu angelegten Konten erheben. Nicht jedoch bei Altkunden. Kleines Aber: Das Urteil wird wie erwähnt erst Ende Januar 2018 offiziell verkündet, ist also (noch) nicht in Stein gemeißelt. Zumal selbst dann das Urteil kein Bestand haben muss. Möglich und sogar wahrscheinlich, dass das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof geht.

Die unterschiedliche „Behandlung“ von Alt- und Neukunden ist übrigens mit dem Zeitpunkt des Hinweises erklärt. Bei Neukunden ist das Wann unbedenklich, da diese sich bei Kontoeröffnung bewusst auf die aktuellen Konditionen einlassen. Bei Altkunden dagegen fehle das bewusste Einverständnis. Interessant ist zudem die Frage, ob die Produkte der Volksbank als Darlehen zu sehen seien. Die Verbraucherzentrale BW antwortet hierauf mit einem Nein.

Update: Das Urteil des LG Tübingen ist offiziell

Wie erwartet urteilten die Tübinger Richter, dass die nachträgliche Einführung von Strafzinsen rechtswidrig sind. Mehr noch: Da die Volksbank Reutlingen nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschied, seien die Klauseln insgesamt unwirksam.

Niels Nauhauser von der Verbaucherzentrale:

„Das Gericht stellt klar, dass Negativzinsen für bestehende Geldanlageverträge nicht mit Klauseln eingeführt werden können, wie sie die Volksbank Reutlingen verwendet hat.“

Möglich bzw. wahrscheinlich, dass das Urteil für die gesamte Branche Konsequenzen hat. Denn auch andere Banken erheben Negativzinsen. Zum Beispiel die Deutsche Skatbank oder andere Volksbanken. Allerdings erst auf Einlagen ab 100.000 Euro und aufwärts.

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